Rechtliche Vorgaben

Oberverwaltungsgericht Münster

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ (Oberverwaltungsgericht Münster (10 A 363/86) vom 11.12.1987)

 

Bayrische Bauordnung (BayBO)

Art. 12 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Vorgabe für Rauchwarnmelder im privaten Bereich nach BayBO:
Art 46 Wohnungen
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.
Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.

§ 2 Löschen von Bränden
(1)Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten.
Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen. Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten…

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

DGUV-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention”

Pflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1 ), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen
zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die
Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich
erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

§ 22 Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/1.pdf

VersammlungsStättenVerordnung

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVStaettV

Arbeitsstättenverordnung

Alles definiert über Arbeitsstätten, abgeleitet vom Arbeitsschutzgesetz

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/A225-arbeitsstaettenverordnung.pdf?__blob=publicationFile

 

Kindergarten

Tipps zur Schadensverhütung
Risk Management Versicherungs Kammer Bayern
Für das Personal sollten regelmäßige Unterweisungen in der Bedienung und Anwendung
von Feuerlöschern sowie der Alarmierung der Feuerwehr durchgeführt werden.
Mindestens einmal jährlich (besser 2x) muss eine Räumungsübung durchgeführt und
dokumentiert werden.
Die Verantwortung für den Brandschutz soll geregelt werden, indem eine Person bestimmt
wird, die für den Brandschutz in dem Kindergarten verantwortlich ist
(Brandschutzbeauftragter).

Siehe auch DGUV Vorschrift 82 UVV Kindergärten :

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/vorschrift82.pdf

 

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden.

(2) Für alle Arbeitsstätten gemäß § 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach den Punkten 5.2.1 und 5.2.3 (Grundausstattung).

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Technischer-Arbeitsschutz/Technischer-Arbeitsschutz_node.html

Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten

Arbeitsstättenverordnung
Grundlage für Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
1.
den Arbeitsmitteln selbst,
2.
der Arbeitsumgebung und
3.
den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. September 2006; BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 7)

1.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach §
5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV zu ermitteln. Dabei
sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel
von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1111.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Rechtlicher Hintergrund zur Prüfung von Leitern und Tritten

Betriebssicherheitsverordnung/Leitern und Tritte prüfen

§ 3 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber regelmäßige Prüfungen von Leitern und Tritten vorzunehmen – stellt sich bei einem Unfall heraus, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergeben sich haftungsrechtliche Folgen.

DGUV-Information 208-016 Leitern und Tritte

Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu
hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, muss er im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit
sicherer ist.

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi694.pdf

 

BerufsGenossenschaftliche Vorgabe D 36

§ 29 Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten
1. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.
Die Prüfung der Leitern muss gemäß der Arbeitsstätten-Richtlinien-Verordnung und Betriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Professionelle Dokumentation der Prüfung von Leitern und Tritten
Leitern und Tritte sind technische Arbeitsmittel und stellen eine Gefahrenquelle dar.

Hintergrund warum:
Zahlen und Fakten: In den Unfallstatistiken der Berufsgenossenschaften werden jährlich ca. 40.000 Absturzunfälle geführt, wovon 40 tödlich enden. Eine durch das Bundesarbeitsministerium beauftragte Untersuchung der TU Darmstadt hat gezeigt, dass rund 28 Prozent aller gemeldeten Unfälle wegen schadhafter Leitern passieren.
Mindestens einmal pro Jahr müssen Leitern und Tritte durch eine „befähigte Person“ auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
Regelmäßige Leiternprüfung steigert die Sicherheit in Ihrem Betrieb
gesetzliche Vorschriften zur Instandhaltung korrekt einhalten

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Technischer-Arbeitsschutz/Technischer-Arbeitsschutz_node.html

Allgemeiner Link zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Hier kann man sämtliche Regeln und Vorschriften der BG nachschlagen

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Rechtstexte-und-Technische-Regeln_node.html

Vorgaben zur Erstellung einer Brandschutzordnung

Eine der wichtigsten Maßnahmen im Brandschutz ist das Erstellen der Brandschutzordnung – Teile A, B und C – nach den individuellen Gegebenheiten (z. B. Gebäudeform und -ausstattung, Personenzahl etc.). Gefordert wird eine korrekte Brandschutzordnung u.a. nach:
-Arbeitsstättenverordnung
-Sonderbauverordnungen, z.B. Verkaufstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie, Versammlungsstättenverordnung
-Technische Regeln für Arbeitsstätten
-Arbeitsschutzgesetz
DGUV-Regelwerk, insbesondere DGUV Vorschrift 1
Sie muss stets aktuell gehalten werden und den geltenden Vorschriften entsprechen. Maßgebend hierfür ist die DIN 14096 – Brandschutzordnungen – Regeln für das Erstellen und das Aushängen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

(Versammlungsstättenverordnung – VStättV)1
Vom 2. November 2007
(GVBl. S. 736)
BayRS 2132-1-5-I
§ 42
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.
(2) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat das Betriebspersonal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung sowie
3. die Betriebsvorschriften.

2Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

Industriebaurichtlinie (IndBauRL)

5.12.3
Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt
mehr als 5.000 m² hat einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
5.12.5
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen
von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)

§11
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens
einmal jährlich
1.über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und

2.über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Hilfestellung
für behinderte Menschen zu belehren.
Während des Betriebs von Beherbergungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm
Beauftragter herbeigerufen werden können.
Verkaufsstättenverordnung (VKV)

§26
Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat eine Person als Brandschutzbeauftragter und
für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als
5.000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz mindestens in der nach Absatz 4
festgelegten Anzahl zu bestellen.
Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der
Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein
(je 1.000 m² mind. eine Selbsthilfekraft, je Etage mindestens eine Selbsthilfekraft).

§27
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach einmal
jährlich zu belehren über

1.die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und
Feuerlöscheinrichtungen und

2.die Brandschutzordnung, über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahr

 

Vorschriften für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer ADR Teil 8.2:

In jedem Fall muss seit dem 01.01.2005 gewährleistet sein, dass jeder einzelne Teilnehmer an einem Basiskurs eine praktische Brandbekämpfung mit einem Löscher durchführt.

 

AFB (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen):

Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden wenn Sicherheitsvorschriften wie die ASF nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelnde Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden. Das führt zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand!