Rechtsgrundlage:
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Falls es trotz aller Vorsorgemaßnahmen oder im aktiven Feuerwehrdienst doch zu einer Notsituation kommt, sollten Sie und Ihr Personal vorbereitet sein.
Oft entsteht Panik und Hektik durch Unwissenheit!
Viele nicken im Unterricht, doch der Praxistest zeigt erst, ob das Gelernte auch umgesetzt werden kann.
Wir bieten auf Anfrage und speziell auf Ihren Bedarf zugeschnittene Übungen in den Themenfeldern :
- Brand
- Evakuierung
- Technische Hilfeleistung
- Erste Hilfe
- Team Resource Managment
Dies ist sowohl für Betriebe, als auch für Feuerwehren mindestens 1x jährlich gefordert.
Wir analysieren während der Übung mögliche Fehler und zeigen Verbesserungsmöglichkeiten auf.
Denn wie wir in Notsituationen reagieren, liegt in erster Linie an uns und unseren Fähigkeiten.
Weiterbildung und Training rettet Leben!